Gesetze / Gentechnik-Sicherheitsverordnung
GenTSV§ 10 Sicherheitseinstufung von gentechnischen Arbeiten mit Mikroorganismen
Stand: 01.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/10#abs-1 (1) Gentechnische Arbeiten mit Mikroorganismen sind der Sicherheitsstufe 1 zuzuordnen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/10#abs-2 (2) Gentechnische Arbeiten mit Mikroorganismen sind der Sicherheitsstufe 2 zuzuordnen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/10#abs-3 (3) Gentechnische Arbeiten mit Mikroorganismen sind der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/10#abs-4 (4) Gentechnische Arbeiten mit Mikroorganismen sind der Sicherheitsstufe 4 zuzuordnen, wenn sie mit einem hohen Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt verbunden sind oder der begründete Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Risiko verbunden sind. Hierzu zählen insbesondere gentechnische Arbeiten mit Viren der Risikogruppe 4 oder gentechnische Arbeiten mit defekten Viren der Risikogruppe 4 in Gegenwart von Helferviren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/10#abs-5 (5) Gentechnische Arbeiten mit Mikroorganismen, die darauf gerichtet sind, genetische Elemente herzustellen, welche die eigene Ausbreitung in Populationen sich sexuell vermehrender Organismen vorantreiben, sind grundsätzlich der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann die Behörde die Arbeiten auf der Grundlage der Risikobewertung einer anderen Sicherheitsstufe zuordnen. Die zuständige Behörde hat von der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit eine Stellungnahme mit Empfehlungen zu den erforderlichen spezifischen Sicherheitsmaßnahmen für solche Arbeiten einzuholen.